Vorfahrt am Kreisverkehr mit Fahrradweg

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upndown
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Vorfahrt am Kreisverkehr mit Fahrradweg

Beitragvon upndown » 16.09.2024, 15:21

Hallo zusammen,
immer wieder fahre ich an einem Kreisverkehr, an dem mir nicht vollkommen klar war, wer denn nun Vorfahrt hat.
Also kurz zusammengefasst: Als Radler haben wir auf dem Radweg keine Vorfahrt, also nicht so wie die sich im Kreisverkehr fahrenden PKWs.
https://cd-anwaltskanzlei.de/diverse/468-fahrradfahrer-und-autos-am-kreisverkehr#:~:text=Dem%20OLG%20Hamm%20zufolge%20ist,der%20Kreisbahn%20befindlichen%20Radweg%20benutzen.

Dankenswerterweise halten aber manche Autos, die in den Kreisverkehr einfahren wollen - leider kann man sich nicht darauf verlassen.

LG Uli
man kann sich auf nichts mehr verlassen, nicht mal mehr auf die Unzuverlässigkeit des Wetterberichts!
Bei "langweiligem Wetter" kann man auch getrost in die Wetterapp gucken, sonst muss man sich mehrerer Informationsquellen bedienen. :mrgreen:

Ostalbpinaut
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Re: Vorfahrt am Kreisverkehr mit Fahrradweg

Beitragvon Ostalbpinaut » 16.09.2024, 16:15

Die Erläuterungen des Urteils sind für Laien nicht verständlich, es fehlt m.E. die Aussage, dass der Radler vermutlich über den Verkehrsteiler/Tropfen gekommen ist. Dann ist es wie bei Fußgängern, man hat nur Vorfahrt gegenüber den aus dem Kreisel rausfahrenden Autos, da diese abbiegen.
In anderen Ländern wird hier meist ein Zebrastreifen an allen Kreiselästen angebracht, in Deutschland jedoch nur selten. Dieser würde bei uns dann aber auch nur für Fußgänger nicht für Radler eine Vorfahrt bringen.
Rainer (Bekennender Kurtologe !)
P.S.: OSTBAHN LEBT (in unseren Herzen weiter)!

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Re: Vorfahrt am Kreisverkehr mit Fahrradweg

Beitragvon eidexe » 17.09.2024, 08:32

Ich bin kein Anwalt, aber auch hier gilt wieder "Es kommt darauf an...". Es gibt durchaus Kreisverkehre, wo die Kombination aus "Vorfahrt beachten Zeichen 205" mit obendrüber Zusatzzeichen "Radverkehr kreuzt links und rechts Zeichen 1000-32" und "Kreisverkehr Zeichen 215" vor dem Radweg und ggf. Zebrastreifen installiert ist. Dann wäre der Verkehr auf der Fahrbahn sowohl vor der Einfahrt als auch bei der Ausfahrt (im Gegensatz zur Einfahrt gilt die Ausfahrt als Fahrtrichtungswechsel, daher müssen in oder entgegen der Kreisrichtung sich bewegende Geh- und Radwegbenutzer bei Ausfahrt durchgelassen werden) wartepflichtig. Für die Ausfahrt aus dem Kreis gilt das bei fahrbahnbegleitenden Wegen immer, egal ob Zebrastreifen oder Zeichen 1000-32 oder nicht.

Das wird oft dadurch umgangen, dass der Rad- und Fußverkehr mit großen Umwegen vom Kreisverkehr weggeführt wird. Dann gilt aber (egal ob blaues Radwegschild vorhanden oder nicht) auch keine Benutzungspflicht für etwaige Radwege (weil nicht mehr straßenbegleitend) und man darf den Kreisverkehr auf der Fahrbahn benutzen. Und oft genug kommen noch mit dem Pino nicht passierbare Drängelgitter dazu, diese heben die Benutzungspflicht für Pinoten auch auf.

Und wenn man an einem Zebrastreifen eine Fahrbahn queren möchte, steigt man der Eindeutigkeit halber ab oder wartet den Verkehr auf der Fahrbahn ab, bevor man rüberfährt.


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